Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von:
H.J.C. Stamps h.o.d.n. Wisent
Zuidhollandsedijk 4d
5161HL Sprang-Capelle
Handelsregisternummer IHK für Südwest-Niederlande: 18045891
Artikel 1: Anwendbarkeit, Definitionen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und für alle Kauf- und Verkaufsverträge sowie alle Werkverträge von H.J.C. Stamps h.o.d.n. Wisent, ansässig in Sprang-Capelle, im Folgenden „Wisent“ genannt.
2. Der Käufer bzw. der Auftraggeber wird im Folgenden als „der Vertragspartner“ bezeichnet. Sofern im Folgenden eine Bestimmung spezifisch die Situation betrifft, in der der Vertragspartner eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, wird diese als „der Verbraucher“ bezeichnet.
3. Abweichende Bestimmungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wenn und soweit die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
4. Unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch verstanden: per E-Mail, per Fax oder jede andere Kommunikationsweise, die mit dem Stand der Technik und den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen gleichgestellt werden kann.
5. Die von Wisent herzustellenden bzw. zu entwickelnden und/oder vom Vertragspartner anzuliefernden Entwürfe, Ratschläge, Berechnungen, Zeichnungen, Skizzen, Berichte o.ä. werden im Folgenden als „die Unterlagen“ bezeichnet. Unter „die Unterlagen“ werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere schriftliche Unterlagen verstanden. Unter „schriftlichen“ Unterlagen werden auch die auf anderen Medien festgehaltenen Werke verstanden, wie auf Computerfestplatten, auf CD-Roms, Disketten oder anderen Datenträgern. Dies alles, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
6. Die mögliche Nichtanwendbarkeit einer (Teil einer) Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
7. Der Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt wurden, wenn Wisent dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner bereits mehrfach ausgehändigt und darauf verwiesen hat.
Artikel 2: Verträge
1. Mündliche Vereinbarungen binden Wisent erst, nachdem diese schriftlich von Wisent bestätigt wurden oder sobald Wisent mit Zustimmung des Vertragspartners mit den Ausführungshandlungen begonnen hat.
2. Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Wisent verbindlich.
Artikel 3: Angebote, Offerten
1. Alle Angebote, Offerten, Preis- bzw. Tariftabellen etc. von Wisent sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Wenn eine Offerte bzw. ein Angebot ein freibleibendes Angebot enthält und dieses Angebot vom Vertragspartner angenommen wird, hat Wisent das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. Die von Wisent verwendeten Preise bzw. Tarife sowie die in den Angeboten, Offerten, Preis- oder Tariftabellen etc. angegebenen Preise bzw. Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und eventueller Kosten. Diese Kosten können unter anderem Transport- oder Versandkosten, Verwaltungskosten, Einfuhr- und/oder Ausfuhrzölle, Versicherungen und Honorare eingeschalteter Dritter umfassen. Dies alles, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben.
3. Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet Wisent nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder der Offerte enthaltenen Sachen bzw. zur Erbringung eines Teils des vereinbarten Auftrags zu einem entsprechenden Teil des Preises.
4. Preise bzw. Tarife in Offerten basieren auf den vom Vertragspartner bei Anfrage oder Bestellung gemachten Angaben. Sollten diese Angaben nachträglich geändert werden, kann dies Auswirkungen auf die Preise bzw. Tarife haben.
5. Angebote, Offerten und Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
6. Weicht die Annahme des Vertragspartners vom Angebot ab, so ist Wisent daran nicht gebunden. Es ist dann kein Vertrag zustande gekommen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
7. Gezeigte und/oder bereitgestellte Muster und Modelle (nicht Prototypen oder Testaufbauten, die im Auftrag entwickelt wurden), Beispiele der Unterlagen sowie Angaben zu Kapazitäten, Abmessungen, Gewichten und andere Beschreibungen in Broschüren, Werbematerial und/oder auf der Website von Wisent sind so genau wie möglich, dienen aber nur als Anhaltspunkt. Hieraus können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
8. Die im vorhergehenden Absatz genannten Muster, Modelle und Beispiele bleiben jederzeit Eigentum von Wisent und sind auf erste Anforderung von Wisent zurückzusenden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
9. Wisent hat das Recht, die mit dem Angebot bzw. der Offerte verbundenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, sofern Wisent den Vertragspartner zuvor schriftlich auf diese Kosten hingewiesen hat.
10. Nimmt der Vertragspartner ein Angebot bzw. eine Offerte nicht an, ist er verpflichtet, auf erste Anforderung von Wisent alle mit dem Angebot bzw. der Offerte gelieferten Unterlagen an Wisent zurückzusenden.
11. a. Werden zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung durch Behörden und/oder Gewerkschaften Änderungen bei Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherungen o.ä. vorgenommen, ist Wisent berechtigt, die Erhöhungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Falls zwischen den vorgenannten Daten eine neue Preis- bzw. Tariftabelle von Wisent und/oder seinen Zulieferern in Kraft tritt oder sich die Selbstkosten der für die Vertragserfüllung benötigten Materialien geändert haben, ist Wisent berechtigt, die in der vorgenannten Liste angegebenen Preise bzw. Tarife und/oder die geänderten Selbstkosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
b. Für den mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag gilt, dass Preis- bzw. Tariferhöhungen 3 Monate nach Vertragsabschluss weiterberechnet bzw. in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums als 3 Monate ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 4: Einschaltung Dritter
Soweit eine gute Ausführung des Vertrages dies erfordert, hat Wisent das Recht, bestimmte Lieferungen durch Dritte ausführen zu lassen. Dies liegt im Ermessen von Wisent.
Artikel 5: Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Wisent alle Daten, einschließlich eventuell vom Vertragspartner anzuliefernde Unterlagen, die Wisent nach eigenem Ermessen für die Ausführung des Vertrages benötigt, in der gewünschten Form und zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
2. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die zu liefernden Daten richtig und vollständig sind. Der Vertragspartner stellt Wisent von allen Folgen frei, die aus der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Daten resultieren.
3. Der Vertragspartner wird Wisent rechtzeitig über Entwicklungen in seiner Organisation informieren, die für die Ausführung des Vertrages relevant sind oder sein könnten.
4. Wisent wird die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandeln und Dritten ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht zugänglich machen.
5. Falls die Parteien vereinbart haben, dass der Vertragspartner Wisent Teile, Materialien, Halbfertigprodukte o.ä. liefern wird, hat er diese Wisent rechtzeitig und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.
6. Wisent behält sich das Recht vor, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis der Vertragspartner die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Die daraus resultierenden Verzögerungen bzw. die daraus resultierenden Kosten, wie z.B. Kosten für die Erbringung zusätzlicher Arbeiten, gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners.
Artikel 6: Lieferung, (End-)Lieferfrist
1. Angegebene Fristen, innerhalb derer die Sachen bzw. die Unterlagen geliefert bzw. die Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrags ausgeführt werden müssen, können niemals als verbindliche Fristen angesehen werden, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wenn Wisent seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt, muss er daher schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei Wisent noch eine angemessene Frist eingeräumt wird, um seine Verpflichtungen dennoch zu erfüllen.
2. Bei Lieferung bzw. Ausführung der vereinbarten Arbeiten in Teilen wird jede Lieferung bzw. Phase als separate Transaktion betrachtet und kann von Wisent pro Transaktion in Rechnung gestellt werden.
3. Das Risiko bezüglich der gelieferten Sachen geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Vertragspartner über. Unter Lieferung wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: der Zeitpunkt, an dem die zu liefernden Sachen das Gebäude bzw. das Lager von Wisent verlassen oder zur Abholung durch den Vertragspartner bereitstehen.
4. Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird bei Verbrauchern im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Lieferung verstanden: der Zeitpunkt, an dem die Sachen dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung stehen.
5. Versand bzw. Transport der bestellten Sachen erfolgt auf eine von Wisent zu bestimmende Weise, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Wisent haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die mit dem Versand bzw. Transport in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie an den Sachen entstanden sind. Dies alles, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
6. Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels gilt für Verbraucher, dass der Versand bzw. Transport der bestellten Sachen auf Risiko von Wisent erfolgt, jedoch auf Rechnung des Verbrauchers.
7. Sollte sich die Lieferung der Sachen an den Vertragspartner bzw. die Ausführung der für den Auftrag vereinbarten Arbeiten als unmöglich erweisen oder sollten die bestellten Sachen aufgrund einer dem Vertragspartner zuzurechnenden Ursache nicht abgeholt werden, behält sich Wisent das Recht vor, diese Sachen bzw. die für den Auftrag angeschafften Materialien, Teile o.ä. auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Nach der Einlagerung gilt eine Frist von 1 Monat, innerhalb derer der Vertragspartner Wisent in die Lage versetzen muss, die Sachen dennoch zu liefern bzw. die Arbeiten dennoch auszuführen oder innerhalb derer der Vertragspartner die Sachen dennoch abholen muss. Dies alles, es sei denn, Wisent hat ausdrücklich schriftlich eine andere Frist gesetzt.
8. Bleibt der Vertragspartner auch nach Ablauf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, so gerät der Vertragspartner in Verzug und Wisent hat das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige Ankündigung oder weitere Mahnung, ohne gerichtliches Eingreifen und ohne zur Entschädigung für Schäden, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein, ganz oder teilweise aufzulösen. Wisent ist sodann berechtigt, die Sachen bzw. die zur Ausführung des Auftrags angeschafften Materialien, Teile o.ä. an Dritte zu verkaufen.
9. Das Vorstehende lässt die Verpflichtung des Vertragspartners unberührt, den vereinbarten Preis (abzüglich etwaiger Erträge aus dem im vorhergehenden Absatz dieses Artikels genannten Verkauf) sowie etwaige Lager- und/oder sonstige Kosten zu entrichten.
10. Wisent ist berechtigt, – im Hinblick auf die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen des Vertragspartners – Vorauszahlung oder Sicherheit vom Vertragspartner zu verlangen, bevor mit der Lieferung bzw. Ausführung des Auftrags begonnen wird.
Artikel 7: Fortschritt, Vertragsausführung
1. Wisent kann nicht früher zur Lieferung der Sachen bzw. Unterlagen bzw. zur Ausführung des vereinbarten Auftrags verpflichtet werden, als bis alle dafür notwendigen Daten in seinem Besitz sind und er die eventuell vereinbarte (Voraus-)Zahlung erhalten hat. Bei dadurch entstandenen Verzögerungen werden die angegebenen (End-)Lieferfristen entsprechend angepasst.
2. Wenn die Lieferungen bzw. die Ausführung des vereinbarten Auftrags aus Gründen, die nicht Wisent zuzuschreiben sind, nicht normal oder nicht unterbrechungsfrei erfolgen können, ist Wisent berechtigt, die daraus resultierenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
3. Sollte sich während der Ausführung des vereinbarten Auftrags herausstellen, dass dieser undurchführbar ist, sei es aufgrund Wisent unbekannter Umstände oder aus Gründen höherer Gewalt, wird
Wisent mit dem Vertragspartner über eine Änderung des Auftrags verhandeln, so dass die Ausführung desselben möglich wird. Wisent wird den Vertragspartner dabei über die eventuellen Auswirkungen informieren, die eine Änderung auf das vereinbarte Honorar und/oder die vereinbarten (End-)Lieferfristen hat. Dies alles, es sei denn, die Ausführung des Auftrags wird aufgrund der unbekannten Umstände oder höherer Gewalt niemals möglich sein. Wisent hat dann in jedem Fall Anspruch auf volle Entschädigung für die bereits von Wisent erbrachten Arbeiten bzw. entstandenen Kosten.
Artikel 8: Verpackung
1. Die nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung, in der die Waren geliefert werden, bleibt Eigentum von Wisent und darf vom Vertragspartner nicht für andere Zwecke verwendet werden, als für die sie bestimmt ist.
2. Wisent ist berechtigt, für diese Verpackung Pfand beim Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Wisent ist verpflichtet, diese Verpackung gegen den Preis, der dem Vertragspartner in Rechnung gestellt wurde, zurückzunehmen. Dies alles, sofern die Verpackung frachtfrei innerhalb einer von Wisent bestimmten Frist nach dem Lieferdatum bzw. zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt zurückgesandt wurde.
3. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren geht, haftet der Vertragspartner für diesen Schaden und sein Recht auf Rückzahlung des Pfands erlischt.
4. Übersteigt der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Schaden das in Rechnung gestellte Pfand, so ist Wisent berechtigt, die Verpackung nicht zurückzunehmen. Wisent kann die Verpackung dann zum Selbstkostenpreis, abzüglich des bereits gezahlten Pfands, dem Vertragspartner in Rechnung stellen.
Artikel 9: Reklamationen und Rücksendungen
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort bei Empfang zu prüfen. Eventuelle sichtbare Mängel, Fehler, Unvollkommenheiten, Mängel und/oder Abweichungen in Mengen müssen auf dem Frachtbrief bzw. dem Begleitschein vermerkt und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der haltbaren Waren, Wisent gemeldet werden.
2. Sonstige Reklamationen sind Wisent per Einschreiben sofort nach Entdeckung mitzuteilen. Alle Folgen einer nicht sofortigen Meldung gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners. Die Reklamationen müssen in jedem Fall innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung bei Wisent gemeldet werden.
3. Wenn die oben genannten Reklamationen nicht innerhalb der dort genannten Fristen Wisent mitgeteilt wurden, gelten die bestellten Waren als in gutem Zustand erhalten.
4. Die bestellten Waren werden in den bei Wisent vorhandenen Verpackungen geliefert. Geringfügige Abweichungen in Bezug auf angegebene Maße, Gewichte, Mengen etc. gelten nicht als Mangel seitens Wisent.
5. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht außer Kraft.
6. Wisent muss die Möglichkeit erhalten, die Beschwerde zu untersuchen. Sollte für die Untersuchung der Beschwerde eine Rücksendung erforderlich sein, so erfolgt diese nur auf Kosten und Gefahr von Wisent, wenn Letzterer zuvor seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat.
7. In allen Fällen erfolgt die Rücksendung auf eine von Wisent zu bestimmende Weise und in der Originalverpackung bzw. -umhüllung.
8. Wenn die Waren nach Lieferung in Art und/oder Zusammensetzung geändert, ganz oder teilweise be- oder verarbeitet, beschädigt oder umverpackt wurden, erlischt jedes Reklamationsrecht.
9. Im Falle berechtigter Reklamationen wird der Schaden gemäß Artikel 12 abgewickelt.
Artikel 10: Mehr- und Minderleistungen
1. Mehr- und Minderleistungen sind mündlich oder schriftlich zwischen Wisent und dem Vertragspartner zu vereinbaren. Mündlich vereinbarte Mehr- und Minderleistungen sind von Wisent schriftlich zu bestätigen.
2. Die Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt in jedem Fall:
a. bei Änderungen des ursprünglichen Auftrags;
b. bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen oder -senkungen;
c. in Fällen, wie in diesen Bedingungen festgelegt.
3. Die Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt einmalig bei der Abrechnung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Artikel 11: Fertigstellung und Abnahme
1. Im Hinblick auf die von Wisent im Auftrag zu entwickelnden Sachen ist Wisent verpflichtet, dem Vertragspartner mitzuteilen, dass die entwickelte Sache bzw. die zwischen den Parteien vereinbarte Konzeptversion der Sache fertiggestellt und gebrauchsfähig ist.
2. Die Sache bzw. die Konzeptversion gilt als fertiggestellt, wenn diese dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurde und der Vertragspartner die Funktion der Sache bzw. der Konzeptversion überprüft und genehmigt hat.
3. Die Sache bzw. die Konzeptversion gilt auch als fertiggestellt, wenn der Vertragspartner die Sache bzw. die Konzeptversion innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Bereitstellung nicht bei Wisent reklamiert hat.
4. Noch nicht ausgeführte bzw. noch nicht abgeschlossene Arbeiten des Vertragspartners oder Dritter (beispielsweise zur weiteren Entwicklung der Sache), welche die ordnungsgemäße Nutzung der Sache bzw. der Konzeptversion beeinflussen, haben keinen Einfluss auf die Gebrauchsfähigkeit der von Wisent erbrachten, mit dem Vertragspartner vereinbarten Leistung.
5. Wenn der Vertragspartner nach Fertigstellung durch Wisent noch Änderungen an der Sache bzw. an einer bereits genehmigten Konzeptversion vornehmen lassen möchte, wird dies als Mehraufwand angesehen. Wisent ist dann berechtigt, die daraus resultierenden Kosten und/oder die dafür aufzuwendende Zeit dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
Artikel 12: Haftung und Garantie
1. Wisent erfüllt seine Aufgabe, wie es von einem Unternehmen seiner Branche erwartet werden kann, aber
übernimmt keine Haftung für Schäden, einschließlich Todes- und Personenschäden,
Folgeschäden, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn und/oder Stillstandschäden, die aus Handlungen
oder Unterlassungen von Wisent, seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten resultieren, es sei denn,
zwingende Rechtsvorschriften stehen dem entgegen.
2. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf
Vorsatz und/oder bewusste Fahrlässigkeit von Wisent und/oder seinen leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
3. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Absätze dieses Artikels ist die Haftung von Wisent,
aus welchem Rechtsgrund auch immer, auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Sachen bzw. des erteilten Auftrags begrenzt.
4. Abweichend von der Bestimmung im vorigen Absatz dieses Artikels wird bei einem Vertrag bzw.
einem Auftrag mit einer längeren Laufzeit als 3 Monate die Haftung ferner auf den über die
letzten 3 Monate fälligen Honoraranteil beschränkt.
5. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Absätze dieses Artikels ist die Haftung jederzeit
auf höchstens den Betrag der von der Versicherung von Wisent im betreffenden Fall zu
leistenden Auszahlung beschränkt, soweit Wisent hierfür versichert ist.
6. Wisent gewährleistet die übliche normale Qualität und Güte des Gelieferten; die
tatsächliche Lebensdauer kann jedoch niemals garantiert werden.
7. Wenn Wisent für die Produktion der Sachen Rohstoffe, Materialien, Teile usw. von Dritten
bezieht, stützt sich Wisent hinsichtlich der Eigenschaften und Verhaltensweisen dieser
Rohstoffe, Materialien, Teile usw. auf die Daten, die vom Hersteller oder Lieferanten dieser
Rohstoffe, Materialien, Teile usw. an Wisent übermittelt wurden. Wisent ist aufgrund des
Vorstehenden nicht haftbar für Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit den
verarbeiteten Rohstoffen, Materialien, Teilen usw. entstehen.
8. Falls von Wisent gelieferte Sachen vom Hersteller mit einer spezifischen Garantie versehen sind, gilt
diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Wisent wird den Vertragspartner hierüber informieren.
9. Der Vertragspartner kann aus Ratschlägen, Informationen usw. keine Rechte ableiten, die er von Wisent erhalten hat
und die keinen direkten Bezug zur Ausführung des Vertrages haben.
10. Wenn innerhalb einer von Wisent gewährten Garantiefrist – in den gelieferten Sachen und/oder
Teilen sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel auftreten, die bereits zum Zeitpunkt
der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, ist Wisent verpflichtet, diese Sachen und/oder Teile zu
ersetzen. Die damit verbundenen Versandkosten sowie die damit verbundenen Reisekosten und
Arbeitsstunden – falls der Vertragspartner sich dafür entscheidet, die Ersatzteile von Wisent
montieren zu lassen – fallen nicht unter die vorgenannte Garantie und gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Wisent garantiert nicht und wird niemals als garantiert angesehen haben, dass die gelieferten Sachen
für den Zweck geeignet sind, für den der Vertragspartner diese zu verwenden, verwenden zu lassen,
zu bearbeiten oder zu verarbeiten wünscht, es sei denn, dies wurde von Wisent dem Vertragspartner
ausdrücklich schriftlich mitgeteilt.
12. Der Vertragspartner verliert seine Rechte gegenüber Wisent, haftet für alle Schäden und stellt
Wisent von jeder Forderung Dritter bezüglich Schadenersatz frei, wenn und soweit:
a. der vorgenannte Schaden durch unsachgemäßen und/oder gegen Anweisungen, Ratschläge,
Gebrauchsanweisungen usw. von Wisent verstoßenden Gebrauch und/oder unsachgemäße Lagerung (Aufbewahrung) der
gelieferten Sachen durch den Vertragspartner entstanden ist;
b. der vorgenannte Schaden durch Fehler, Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten in Daten,
Materialien, Informationsträgern usw. entstanden ist, die von oder im Namen des Vertragspartners an Wisent übermittelt
und/oder vorgeschrieben wurden;
c. der vorgenannte Schaden dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner Wisent unzureichende oder unrichtige Informationen
zur Verfügung gestellt hat und Wisent die auszuführenden Arbeiten auf die vorgenannten Informationen
gestützt und/oder ausgeführt hat.
Artikel 13: Honorar Auftrag
1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, führt Wisent den vereinbarten
Auftrag gegen ein festes Honorar aus.
2. Wisent ist berechtigt, ein fest vereinbartes Honorar zu erhöhen, wenn sich während der Ausführung
des Vertrages herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarte oder erwartete Arbeitsmenge
von den Parteien bei Vertragsabschluss unzureichend eingeschätzt wurde, diese
Fehleinschätzung nicht auf eine zurechenbare Pflichtverletzung von Wisent zurückzuführen ist und von
Wisent die Leistung der Arbeiten zu dem vereinbarten Honorar vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
3. Falls die Parteien für die Ausführung eines vereinbarten Auftrags einen Stundensatz
vereinbart haben, wird das dem Vertragspartner in Rechnung gestellte Honorar auf
Basis der tatsächlich aufgewendeten Stunden unter Anwendung des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
4. Die Stundensätze gelten für normale Arbeitstage, die wie folgt definiert sind: Montag bis
Freitag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ausgenommen die in den Niederlanden allgemein anerkannten
Feiertage.
5. Bei Eilaufträgen sowie falls die Arbeiten auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Arbeitstage stattfinden müssen,
ist Wisent berechtigt, dem Vertragspartner folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz zu berechnen:
a. an Werktagen: 30% Zuschlag;
b. am Samstag: 50% Zuschlag;
c. am Sonntag: 100% Zuschlag.
Artikel 14: Zahlung, Rechnungsstellung
1. Wisent ist berechtigt, Vorauszahlung für die zu liefernden Sachen bzw. den
vereinbarten Auftrag zu verlangen. Im Falle eines Vertrages mit einem Verbraucher
wird Wisent maximal 50% der geschuldeten Vergütung im Voraus in Rechnung stellen.
2. Abhängig vom Umfang eines vereinbarten Auftrags erfolgt die Rechnungsstellung des geschuldeten
Honorars auf folgende Weise:
a. 60% des vereinbarten Betrags bei Auftragserteilung;
b. 30% des vereinbarten Betrags bei Beginn der Arbeiten;
c. 10% bei Lieferung.
3. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart.
4. Ist eine Rechnung nach Ablauf der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Frist nicht vollständig
bezahlt:
a. schuldet der Vertragspartner Wisent Verzugszinsen in Höhe von 2% pro
Monat kumulativ auf den Hauptbetrag zu berechnen. Teile eines Monats werden hierbei als
volle Monate gerechnet;
b. schuldet der Vertragspartner, nachdem er von Wisent dazu aufgefordert wurde, bezüglich außergerichtlicher
Kosten mindestens 15% der Summe aus Hauptbetrag und Verzugszinsen mit
einem absoluten Minimum von 150,00 €;
c. hat Wisent das Recht, für jede an den Vertragspartner gesendete Zahlungserinnerung, Mahnung
usw. einen Betrag von mindestens 20,00 € bezüglich Verwaltungskosten dem Vertragspartner in Rechnung
zu stellen. Wisent wird dies im Vertrag und/oder auf der Rechnung angeben.
5. Nach Wahl von Wisent kann unter den vorstehenden oder ähnlichen Umständen, ohne weitere
Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention, der Vertrag ganz oder teilweise aufgelöst werden,
gegebenenfalls kombiniert mit einer Forderung nach Schadenersatz.
6. Hat der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, ist Wisent berechtigt, die
Erfüllung der gegenüber dem Vertragspartner eingegangenen Lieferverpflichtungen auszusetzen, bis die
Zahlung erfolgt ist oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wurde. Dasselbe gilt bereits vor dem
Zeitpunkt des Verzugs, wenn Wisent den begründeten Verdacht hat, dass Gründe zur
Zweiflung an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bestehen.
7. Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen dienen stets zur Tilgung aller geschuldeten Zinsen und
Kosten und anschließend zur Tilgung der am längsten offenen fälligen Rechnungen, es sei denn,
der Vertragspartner gibt bei der Zahlung ausdrücklich schriftlich an, dass sich die Zahlung auf eine
spätere Rechnung bezieht.
8. a. Hat der Vertragspartner, aus welchem Grunde auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen an Wisent, so
verzichtet der Vertragspartner auf das Recht zur Aufrechnung. Dieser Verzicht auf das Recht zur
Aufrechnung gilt auch, wenn der Vertragspartner (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt
oder für insolvent erklärt wird.
b. Die Bestimmung unter Buchstabe a. dieses Artikels gilt nicht für Verträge mit dem
Verbraucher.
Artikel 15: Geistige Eigentumsrechte
1. Wisent ist und bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die an den von Wisent produzierten und entwickelten Sachen und den diesen zugrunde liegenden Unterlagen bestehen oder damit verbunden sind oder dazu gehören, unabhängig davon, ob diese Sachen und/oder Unterlagen im Auftrag des Vertragspartners produziert wurden. Dies gilt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Die Ausübung der im vorigen Absatz genannten Rechte ist sowohl vor als auch nach Lieferung der Sachen ausdrücklich und ausschließlich Wisent vorbehalten.
3. Durch die Übermittlung von Daten an Wisent erklärt der Vertragspartner, dass keine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen geistigen Eigentumsrechts Dritter erfolgt, und stellt Wisent inner- und außergerichtlich von allen daraus für Wisent entstehenden Folgen frei.
Artikel 16: Eigentumsvorbehalt
1. Wisent behält sich das Eigentum an gelieferten und zu liefernden Sachen bis zu dem Zeitpunkt vor, zu dem der
Vertragspartner seine damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wisent erfüllt hat.
Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises, zuzüglich Forderungen bezüglich
erbrachter Leistungen, die mit dieser Lieferung in Zusammenhang stehen, sowie Forderungen bezüglich
einer eventuellen Schadenersatzleistung wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens des
Vertragspartners.
2. Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Vertragspartner nur im Rahmen des
normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden.
3. Wenn Wisent sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der diesbezüglich geschlossene
Vertrag als aufgelöst, unbeschadet des Rechts von Wisent, Schadenersatz, entgangenen
Gewinn und Zinsen zu fordern.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Wisent unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass Dritte
Rechte an Sachen geltend machen, die gemäß diesem Artikel einem Eigentumsvorbehalt unterliegen.
5. Der Vertragspartner ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wisent erfüllt hat,
verpflichtet, die Sachen, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, sorgfältig und als erkennbares
Eigentum von Wisent aufzubewahren.
6. Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern und
während des Zeitraums, in dem der Eigentumsvorbehalt besteht, versichert zu halten. Der Vertragspartner
hat die Police dieser Versicherung auf erste Anforderung von Wisent zur Einsicht vorzulegen.
Artikel 17: Pfandrecht
1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner seine damit verbundenen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wisent vollständig erfüllt hat, ist der Vertragspartner nicht befugt,:
a. die Sachen Dritten als Pfand zu geben;
b. ein besitzloses Pfandrecht an den Sachen zu bestellen;
c. die Sachen zur Lagerung in den Besitz eines oder mehrerer Finanziers zu bringen.
2. Handelt der Vertragspartner entgegen dem vorstehenden Absatz, so wird dies als
zurechenbare Pflichtverletzung seinerseits angesehen. Wisent kann dann, ohne zur
Inverzugsetzung verpflichtet zu sein, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag
auflösen, unbeschadet des Rechts von Wisent auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.
Artikel 18: Insolvenz, Verfügungsunfähigkeit etc.
1. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Bedingungen wird der zwischen dem
Vertragspartner und Wisent geschlossene Vertrag ohne gerichtliche Intervention und
ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem der Vertragspartner:
a. für insolvent erklärt wird;
b. (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt;
c. von einer Zwangsvollstreckung betroffen wird;
d. unter Vormundschaft oder Betreuung gestellt wird;
e. anderweitig die Verfügungsbefugnis oder Geschäftsfähigkeit bezüglich seines
Vermögens oder Teilen davon verliert.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels findet Anwendung, es sei denn, der Verwalter oder Betreuer die aus dem
Vertrag resultierenden Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeit anerkennt.
Artikel 19: Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt ist Wisent berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner
Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen,
ohne zu irgendeiner Schadenersatzzahlung verpflichtet zu sein.
2. Unter höherer Gewalt wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: eine
nicht zurechenbare Pflichtverletzung seitens Wisent, von ihm eingeschalteten Dritten oder
Zulieferern oder ein anderer wichtiger Grund seitens Wisent.
3. Liegt höhere Gewalt vor und wurde der Vertrag teilweise erfüllt, so ist der Vertragspartner
verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber Wisent bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
4. Als Umstände, unter denen höhere Gewalt vorliegt, werden unter anderem verstanden: Krieg,
Aufruhr, Mobilmachung, nationale und internationale Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik und
Aussperrung durch Arbeitnehmer oder die Androhung solcher Umstände, Störung der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsverhältnisse, Betriebsstörungen durch Brand,
Naturereignisse, durch Wetterbedingungen bzw. Straßenblockaden u.ä. entstandene
Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme, Unfall oder andere Vorkommnisse.
Artikel 20: Stornierung des Auftrags
1. Falls der Vertragspartner einen vereinbarten Auftrag stornieren möchte, ist Wisent berechtigt,
dem Vertragspartner dafür folgende Kosten in Rechnung zu stellen:
a. bei Stornierung bis 8 Wochen vor Beginn der Ausführung des Auftrags: 10% des
vereinbarten Honorars;
b. bei Stornierung bis 6 Wochen vor Beginn der Ausführung des Auftrags: 25% des
vereinbarten Honorars;
c. bei Stornierung bis 4 Wochen vor Beginn der Ausführung des Auftrags: 35% des
vereinbarten Honorars;
d. bei Stornierung bis 2 Wochen vor Beginn der Ausführung des Auftrags: 45% des
vereinbarten Honorars;
e. bei Stornierung bis 1 Woche vor Beginn der Ausführung des Auftrags: 55% des
vereinbarten Honorars.
2. Bei einer Stornierung weniger als 1 Woche vor Beginn der Ausführung des Auftrags kann Wisent –
abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung innerhalb dieser Woche – bis zu 95% des vereinbarten
Honorars dem Vertragspartner in Rechnung stellen.
3. Falls die Parteien die Ausführung des Auftrags auf Nachkalkulationsbasis zu einem Stundensatz vereinbart haben,
ist unter „dem vereinbarten Honorar“, wie in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannt, zu verstehen: der Gesamtbetrag, der sich aus der von Wisent vernünftigerweise geschätzten Anzahl der für die vollständige Ausführung des Auftrags benötigten Stunden ergibt.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels ist der Vertragspartner bei Stornierung des Auftrags in jedem Fall jederzeit verpflichtet, die Kosten der bereits von Wisent zugunsten des Auftrags angeschafften Materialien zu erstatten.
5. Der Vertragspartner ist Dritten gegenüber für die Folgen der Stornierung haftbar und stellt Wisent diesbezüglich frei.
Artikel 21: Anwendbares Recht / Zuständiges Gericht
1. Auf den zwischen Wisent und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
Die aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden.
2. Abweichend von der Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels werden die sachenrechtlichen Folgen eines
Eigentumsvorbehalts für zur Ausfuhr bestimmte Sachen, falls das Rechtssystem des Bestimmungslandes bzw.
des Bestimmungsstaates der Sachen für Wisent günstiger ist, durch dieses Recht geregelt.
3. Eventuelle Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden, wobei Wisent jedoch das Recht zusteht, eine Sache vor dem zuständigen Gericht am Ort des Sitzes von Wisent anhängig zu machen, es sei denn, das Amtsgericht ist zuständig.
4. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gilt, dass der Verbraucher innerhalb von 1 Monat, nachdem Wisent ihm mitgeteilt hat, dass die Sache vor das Gericht am Sitz von Wisent gebracht wird, mitteilen kann, dass er sich für die Beilegung des Rechtsstreits durch das gesetzlich zuständige Gericht entscheidet.
5. Bezüglich Streitigkeiten, die aus dem Vertrag mit einem außerhalb der Niederlande ansässigen Vertragspartner entstehen, ist Wisent berechtigt, gemäß der Bestimmung in Absatz 3 dieses Artikels zu handeln oder – nach seiner Wahl – die Streitigkeiten vor dem zuständigen Gericht in dem Land bzw. dem Staat, in dem der Vertragspartner ansässig ist, anhängig zu machen.

